Mehner: Jetzt ist (wohl endgültig) Schluss.
Wilhelm Wiggenhagen - 20.10.2010
Ich will mir (und Ihnen) ersparen, den gesamten Verfahrensablauf in der vor Gericht ausgetragenen Auseinandersetzung „Wiggenhagen./.Mehner“ hier an dieser Stelle nochmals darzustellen.
Ausgangspunkt dieses (leidigen) Verfahrens war Dr. Mehners in einem Ennepetaler Blog getätigte Behauptung, ich hätte öffentlich gelogen und ich sei ein dreister Lügner. Gegen diese persönliche Verunglimpfung und Beleidigung meiner Person hatte ich mich bekanntermaßen vor Gericht zur Wehr gesetzt.
Bereits am 22.7.2009 hatte das Gericht meinem Antrag folgend eine einstweilige Verfügung erlassen und Dr. Mehner untersagt, zu behaupten, ich hätte gelogen bzw. ich sei ein dreister Lügner. Bei „Zuwiderhandlung“ wurde vom Gericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten...angedroht.
Soweit so gut.
Wichtig war mir allerdings, nicht nur nicht weiter als Lügner bezeichnet zu werden, sondern insbesondere auch der Widerruf der im Sommer 2009 von Dr. Mehner vorgetragenen Behauptung.
Heute nun fand vor dem Amtsgericht in Schwelm ein weiterer Gütetermin in dieser Sache statt.
Um es kurz zu machen:
Eine Beweisaufnahme war nach Ansicht der Richterin nicht notwendig. Die Richterin machte Dr. Mehner unmissverständlich klar, dass seine Klageerwiderung keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach anfänglichem Zögern erklärte Dr. Mehner schließlich, er erkenne die Klageansprüche in vollem Umfange an.
Die Richterin sprach daraufhin folgendes Anerkenntnisurteil: :
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß öffentlich bzw. in der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen zu behaupten
· ich hätte öffentlich gelogen,
· ich sei ein dreister Lügner.
2. Der Beklagte wird verurteilt, folgende Behauptung zu widerrufen:
· ich hätte öffentlich gelogen,
· ich sei ein dreister Lügner.
Gegen dieses „Anerkenntnisurteil“ ist kein Rechtsmittel möglich.
Auf meine Rückfrage bei der Richterin, wie denn der öffentliche Widerruf der von Dr. Mehner getätigten Behauptungen, ich hätte gelogen bzw. sei ein dreister Lügner, zu bewerkstelligen sei, erklärte Dr. Mehner der Richterin zu Protokoll:
„Hiermit widerrufe ich folgende Behauptungen:
1.....öffentlich gelogen,
2.....dreister Lügner.“
In der (berechtigten) Hoffnung, dieses leidige Thema nun endlich beendet zu haben,
grüßt Sie ein zufriedener
Wilhelm Wiggenhagen





